Steuerklassen: Reform lässt das Splitting-Verfahren schon am Monatsende wirken
11.11.2024 | Handwerk-Magazin
Von Eva Neuthinger
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Die Bundesregierung plant eine Reform der Steuerklassen. Ende Juli 2024 beschloss sie den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs. Unter anderem geht es um eine „gerechtere Lohnsteuerbelastung“ wie das Bundesfinanzministerium dazu erklärt.
Die Steuerklassen III und V sollen in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner überführt werden – und zwar ab dem 1. Januar 2030. Ziel ist es, die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. „Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebensgemeinschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht“, so das BMF. Allerdings müssen die Neuerungen noch beraten werden, also ist noch nichts final.
Fragen-Antwort-Katalog erläutert die Steuerklassen-Pläne
So vermeidet das neue Verfahren höhere Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung. Und auch die hohen Steuern in der Steuerklasse V entfallen. Es würde „eine gerechte und auch zutreffende Verteilung der Lohnsteuerbelastung für den jeweiligen familiären Arbeitslohn erreicht“, so das BMF. Auf seiner Internetseite erklärt das Ministerium von Christian Lindner in einem Fragen-Antwort-Katalog, wie das künftig alles funktionieren soll.
Reform der Steuerklassen bringt nur Liquiditäts-, aber kein Einkommensvorteil
Ralph Brügelmann, Abteilungsleiter Steuern beim Handelsverband Deutschland (HDE), bewertet die Reform: „Die geplante Steuerklassenreform setzt für den Zweitverdienenden Anreize, seine Beschäftigung auszuweiten oder überhaupt erst eine Beschäftigung aufzunehmen. Wichtig ist aber, dass sich durch die Reform die finale Steuerschuld eines Paares nicht ändert.“ Schließlich sei die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. „Die Wahl der Steuerklassen kann also nur einen Liquiditäts-, niemals aber einen Einkommensvorteil ergeben“, so Brügelmann. Bei der Wahl der Steuerklassen III/V und IV/IV mit Faktor sind die Ehepartner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, das heißt die Lohnsteuer ist gar nicht die endgültige Steuerschuld. Diese bestimmt sich über die Einkommensteuerveranlagung.
"Die Steuerklassenkombi hat auf die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast letztendlich keinen Einfluss", so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V (VLH). Welche Kombination im Einzelfall die beste Wahl ist, könne man pauschal nicht sagen. Aber grundsätzlich eignet sich die Steuerklassenkombination 3 und 5 nur für Paare mit unterschiedlichem Einkommen. Wählt jener mit dem höheren Verdienst die Klasse 3 und der Partner Klasse 5, bleibt insgesamt ein höheres monatliches Nettoeinkommen übrig.
Steuerklasse 4 für ungefähr gleich verdienende Partner
„Die monatlichen Steuerabzüge sind bei dieser Kombination für Partner mit sehr unterschiedlich hohen Löhnen aber häufig zu niedrig angesetzt. Doch die dadurch fehlende Lohnsteuer bekommt man nicht geschenkt, deshalb ist auf das Kalenderjahr gerechnet oft eine Steuernachzahlung erforderlich, erläutert Strötzel. Verdienen die Partner ungefähr gleich viel, ist es sinnvoller jeweils die Steuerklasse 4 zu wählen. Wer sich einen ersten Überblick verschaffen möchte, kann den Steuerklassenrechner auf den Internetseiten des Vereins nutzen. Wer es ganz genau wissen will, lässt sich am besten steuerlich beraten.
Steuerklassen für Paare: Wie wird gerecht verteilt
Singles sind automatisch in der Klasse eins. Paare haben die Qual der Wahl. Das Familienportal sagt, wie die Kombination der einzelnen Steuerklassen aussehen kann.
- Der gesetzliche Regelfall ist, dass beide die Klasse IV haben. Wer will kann aber auch III/V oder IV/IV haben. Bei letzterer Kombination behandelt der Fiskus die Partner wie Ledige. Man zahlt bei unterschiedlich hohen Einkommen über das Jahr mehr Steuern als nötig, bekommt das Geld bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung zurück.
- Bei der Verbindung III/V bleibt in der Regel für jene, die in der Klasse V sind, weniger netto übrig als beim Single. Hier tritt eine unverhältnismäßig hohe monatliche Lohnsteuerlast auf. Der Ausgleich kommt ebenfalls erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung.
Auf Antrag erhalten Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Kombination IV/IV mit einem zusätzlichen Faktor. Diesen kann man mit dem monatlichen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder aber auch mit einem amtlichen Vordruck erbitten. Vorteil: „Der Faktor berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen“, so erklärt das Familienportal. Wer weniger verdient, bekommt monatlich mehr netto als bei der Kombi III/V.