Nullsteuer für Photovoltaik: Neue Regeln für die korrekte Abrechnung mit dem Finanzamt
21.06.2023 | Handwerk-Magazin
Von Eva Neuthinger
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Energieeffizienz
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte ein FAQ, das offene Fragen zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen klären soll, den das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht. Im Fokus steht die Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Lieferung und Installation der Anlagen zum 1. Januar 2023. Etwa fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Anlage samt Modulen, Wechselrichter oder Batteriespeicher auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Auch entfällt die Steuer unter Umständen, wenn die Anlage noch vor Jahreswechsel bestellt wurde, aber erst jetzt ankommt und installiert wird.
Künftig bleibt auch die Einspeisung umsatzsteuerfrei, außer der Betreiber verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung. Detailliert wird in dem FAQ beschrieben, was die Änderungen für die Betreiber bedeuten. Auch Handwerksunternehmer sind angesprochen – entweder, wenn sie auf ihren Häusern im Privatvermögen selbst Strom produzieren oder aber, falls sie kleine betriebliche Anlagen betreiben.
Die Neuregelungen beziehen sich auch auf Solarmodule, die auf einem Balkon aufgestellt werden und mit einer Steckdose verbunden sind – so genannte Balkonkraftwerke. Mobile Anlagen für Camping allerdings fallen nicht darunter. Sogar wer die Technik reparieren muss, profitiert von neuen Regeln. Insgesamt wurden die fiskalischen Vorgaben rund um Solartechnik – also Module, Wechselrichter oder Batteriespeicher – vereinfacht.
Wichtig: Sowohl bei der Einkommensteuer als auch in punkto Umsatzsteuer sind Neuerungen in Kraft getreten. Die Neuerungen zur Ertragsteuer gelten rückwirkend ab 2022. Ein Überblick im Schnell-Check:
Neues zur Einkommensteuer
- Die Änderungen beziehen sich auf kleinere Anlagen, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) sowie nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Die Neuregelung betrifft überdies sonstige Gebäude, soweit sie überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit – gemeint sind zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder Häuser mit gemischter Nutzung. Pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft dürfen insgesamt maximal 100 kW (peak) erzielt werden.
- Die Einnahmen aus diesen Anlagen bleiben seit 2022 einkommensteuerfrei. Betreiber müssen keinen Gewinn mehr aus den Anlagen ermitteln. „Das ist eine deutliche Vereinfachung. Allerdings muss man bedenken, dass im Gegenzug Abschreibung und sonstige Aufwendungen rund um die Anlage steuerlich auch nicht mehr relevant sind“, sagt Roland Stoerring, Steuerberater der Kanzlei Wessler & Söhngen im westfälischen Schwelm.
So sieht es bei der Umsatzsteuer aus
- Seit 2023 wird für die Lieferung und die Installation einer Photovoltaikanlage sowie für Zubehör und Speicher ein Steuersatz von Null-Prozent fällig. Das bedeutet: Faktisch ist die Umsatzsteuer damit immer null. „Der Null-Prozent-Steuersatz ist eine Neuheit, die es vorher noch nie gab. Grundsätzlich gilt, dass auch eine Umsatzsteuer von Null auszuweisen ist“, so Stoerring. Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. So sieht es der Entwurf zu einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vor (Az: III C 2 – S 7220/22/10002 :010), der Ende Januar veröffentlicht wurde. Wesentliche Komponenten sind danach die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt. Zu den wesentlichen Komponenten gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie etwa:
- Wechselrichter,
- Dachhalterung,
- Energiemanagement-System,
- Solarkabel,
- Wieland-Steckdose,
- Backup Box.
Auch die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegt dem Nullsteuersatz.
- Auf die Einspeisevergütung besteht weiterhin die Umsatzsteuerpflicht. Das betrifft Handwerksunternehmer, wenn sie wie üblich die Regelbesteuerung gewählt haben. „Nur wer als Kleinunternehmer tätig ist, braucht keine Umsatzsteuer abzuführen“, so Stoerring.
- Der Nullsteuersatz gilt seit Jahresanfang 2023 und betrifft jene Fälle, in denen die Photovoltaikanlage seitdem vollständig installiert wurde. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass sie zu installieren ist, kommt es laut Bundesfinanzministerium darauf an, wann sie geliefert wurde – noch 2022 oder erst 2023. Das BMF führt hier weiter aus: „Entscheidend ist, wann die Photovoltaikanlage geliefert bzw. installiert wird.“ Liegt das Datum ab Januar 2023, fällt Umsatzsteuer von Null an. Auch Erweiterungen inklusive Installation sind mit einem Umsatzsteuersatz von Null belegt. Auf Garantie und Wartungsverträge fällt weiterhin der normale Satz von 19 Prozent Umsatzsteuer an.
- Aufgrund der Neuregelung sollen die Anlagen schon günstiger geworden sein. So wünschte sich das auch das Bundesfinanzministerium: „Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weiter geben“, heißt es im Fragen und Antwort-Katalog.
- Anlagenbetreiber müssen sich grundsätzlich beim Finanzamt anmelden, wenn sie Strom einspeisen. Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen will, sollte das Finanzamt bei der Anmeldung direkt darauf hinweisen.
- Wer die Photovoltaik mietet, rechnet mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Hier liegt im steuerlichen Sinne keine Lieferung vor. Das Bundesfinanzministerium sieht das im Detail so: Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.