Gefahrstoffe in Werkstätten: Grundregeln für den Mitarbeiterschutz
11.05.2023 | Handwerk-Magazin
Von Friedhelm Kring
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Arbeitsschutz und Gesundheit, Risikomanagement und Werkzeug und Maschinen
Werkstatt ist nicht gleich Werkstatt. Verschiedene Gewerke nutzen unterschiedliche Materialien, Maschinen oder Arbeitsverfahren. Ob Holz-, Metall- oder Kunststoffverarbeitung mit all ihren speziellen Ausprägungen – oftmals werden Substanzen eingesetzt oder beim Bearbeiten frei, die gesundheits- oder umweltgefährlich sind, oder eine der vielen anderen Gefahrstoffkriterien wie etwa leichtentzündlich oder brandfördernd erfüllen.
Gefahrstoffvorschriften: Alles Wichtige für Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
Das Gefahrstoffrecht ist naturgemäß komplex. Denn es muss für zahllose und ganz unterschiedliche Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase gelten, die zudem bei ganz unterschiedlichen Tätigkeiten bewusst genutzt oder ungewollt freigesetzt werden. Dazu kommt, dass das Einstufen von gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie das Kennzeichnen und Verpacken in den letzten Jahren EU-weit neu geregelt wurde. Daher war eine Überarbeitung der früheren, noch aus dem Jahr 2012 stammenden Version der DGUV-Vorgaben für Gefahrstoffe in Werkstätten dringend überfällig.
Die mehr als 100 Seiten richten sich an Führungskräfte wie Werkstattleiter, aber auch an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärzte, die mit Werkstätten oder in Werkstätten beschäftigten Mitarbeitern zu tun haben. Sie informieren über Gefahrstoffe bei typischen Tätigkeiten in einer Werkstatt, damit verbundene Gesundheitsrisiken und welche Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln sich bewährt haben.
Prinzip: Keine Gefahrstoff-Tätigkeit ohne Gefährdungsbeurteilung
Im Zentrum steht wie zu erwarten die Gefahrenermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Mitarbeitende dürfen erst dann Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beginnen,
- wenn zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und zwar – so verlangt es zwingend bereits die Gefahrstoffverordnung – von einer fachkundigen Person und
- wenn die Mitarbeitenden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der vorliegenden Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Substanzen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden.
Schutzmaßnahmen: Die STOP-Rangfolge einhalten
Darüber hinaus erläutert die Broschüre, wie ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen ist und welche Punkte eine Betriebsanweisung zu Gefahrstoffen enthalten sollte. Für das Festlegen von Schutzmaßnahmen ist die STOP-Rangfolge verbindlich, d. h. zunächst sind Ersatzstoffe und Ersatzverfahren (Substitution) zu prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Substituieren des Gefahrstoffs oder der einen Gefahrstoff freisetzenden Tätigkeit nicht möglich ist, müssen technische (z. B. Lüftung, Absaugung u. a.) und organisatorische Maßnahmen (z. B. Mengenbegrenzungen, Entsorgungswege, Zugangsbeschränkungen u. a.) getroffen werden. Erst wenn all diese Schritte und Maßnahmen nicht greifen oder nicht ausreichen sind, darf das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen wie Schutzhandschuhe, Schutzbrillen oder Atemschutzmasken angeordnet werden.
Neu auf der Liste: Ausgangsstoffe für 3D-Drucker können Gefahrstoffe sein
Die auffälligsten Änderungen der Neufassung sind:
- Es gibt ein neues Kapitel zu additiven Fertigungsverfahren. Viele der in 3D-Druckern eingesetzten Materialien wie etwa Metallstäube, gelten als Gefahrstoffe und es werden geeignete Schutzvorkehrungen notwendig.
- Die Aspekte Mutterschutz und Jugendschutz wurden ausgebaut, die für diese Personengruppen relevanten Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen werden nun ausführlicher erläutert.
- Es wurden neue Muster-Betriebsanweisungen hinzugefügt, etwa zu Kaltreinigern und zu Epoxidharz-Klebstoffen (Anhang 7).
Unterstützung bei Gefahrstoffmanagement und Gefährdungsbeurteilung
Erwähnenswert sind auch einige neue Anhänge der DGUV Information 213-033. Nützlich für den Anwender erscheinen insbesondere
- Anhang 5 mit einem Ablaufschema für ein Gefahrstoffmanagement und die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
- Anhang 6 mit einem Erfassungsbogen zur Gefahrstoff- und Gefährdungsermittlung
- Anhang 8 zur Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen
Wichtig: Gewerkespezifische Regelungen beachten
Die Unfallversicherer weisen darauf hin, dass diese neugefasste Information nicht vollumfänglich alle mit Gefahrstoffen verbundenen Risiken in Werkstätten abdecken kann. Je nach Gewerk, Betrieb und Branche sind weitere und spezifischere Fachinformationen für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen heranzuziehen wie etwa:
- DGUV Information 209-007 „Fahrzeuginstandhaltung“
- DGUV Information 209-009 „Galvanisieren“
- DGUV Information 209-044 „Holzstaub“.
- DGUV Information 209-093 „Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen“
Die neue DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“ steht auf dem Webportal der DGUV zum Download bereit: