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Bildschirmarbeit im Homeoffice: Neue Arbeitsstättenregel schafft klare Vorgaben

10.12.2024 | Handwerk-Magazin

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Von Friedhelm Kring

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Generell haben Arbeitsstättenregeln (ASR) den Zweck, die verbindlichen, aber eher allgemein gehalten Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu konkretisieren. Im Juli 2024 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue ASR A6 veröffentlicht, in der es um das gesundheitsgerechte Arbeiten an Bildschirmen geht.

Wichtigste Änderung: Keine dauerhafte Bildschirmarbeit im Homeoffice am Notebook!

Die vielleicht folgenreichste Neuerung betrifft Einschränkungen für das regelmäßige Arbeiten mit tragbaren Bildschirmgeräten. Diese beziehen sich auf Geräte
 

  • „ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (wie separater Tastatur oder Maus)“ oder
  • „mit Eingabe direkt auf dem Bildschirm (mit Bildschirmtastatur, zum Beispiel bei Tablets, Convertibles)“

Trifft eines der beiden Kriterien zu, dann gilt: Die Geräte sollen nur kurzzeitig verwendet werden, etwa in einer Besprechung, aber nicht länger als zwei Stunden ohne Pause oder drei Stunden pro Tag. Wird das Gerät länger benötigt, müssen Bildschirm und externe Eingabemittel getrennt sein.

Im Klartext: Notebooks und Tablets sind nicht für dauerhaftes Arbeiten geeignet. Wer sie länger als zwei Stunden am Stück oder mehr als drei Stunden am Tag nutzt und nicht nur „surft“, sondern viel tippen muss, sollte sich eine externe Maus und separate Tastatur beschaffen.

Empfehlenswert: Dockingstationen mit Tastatur und Maus

Wo Notebooks, Laptops und Tablets nicht nur gelegentlich oder kurzzeitig benötigt werden, sollte der Betrieb die Arbeitsplätze mit einer Dockingstation plus Monitor, Tastatur und Maus ausstatten. Dann kann jeder Mitarbeiter sein Gerät bei Bedarf schnell anschließen und gesundheitsgerecht damit arbeiten. Das wird gerade dann wichtig, wenn per Hand viele Eingaben zu machen sind, dabei ist es unerheblich, ob es sich um Text oder um Zahlen handelt.

Neu für die Bildschirmarbeit im Homeoffice: Gefährdungsbeurteilung per Ferndiagnose möglich

Stattet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit einem Bildschirmarbeitsplatz in dessen privatem Zuhause aus – der klassische Fall von Homeoffice – und mit fest vereinbarter Wochenarbeitszeit, dann gilt dies als Telearbeitsplatz. Wie für jeden anderen Arbeitsplatz auch, ist für Telearbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Bislang stellte sich die Frage, wie ein Betrieb dies im Privatbereich eines Beschäftigten leisten soll.

Hier stellt die ASR A6 nun klar: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Mitarbeiter zuhause klingelt und dessen Telearbeitsplatz inspiziert. Das Erkunden kann auch aus der Ferne über eine „konkrete Erfragung“ etwa per Fotodokumentation oder mit Skizzen und Checklisten erfolgen. Die relevanten Kriterien wie Sehabstände, Beleuchtung oder Hygiene sind detailliert in Kapitel 5.1 Absatz 2 genannt. Kapitel 6 erläutert darüber hinaus viele gesundheitsrelevante Aspekte, von Flimmerfreiheit über Helligkeit und Kontrast bis zur Softwareergonomie.

Bildschirmarbeit: So sitzen Sie gesundheitsschonend

Um Stuhl und Arbeitsfläche ergonomisch ideal einzustellen und die Arbeitsmittel wie Bildschirm und Tastatur auf der Arbeitsfläche bestmöglich anzuordnen, sollte der jeweilige Mitarbeiter die Referenzsitzhaltung einnehmen.

Ergonomisch ideal – die Referenzsitzhaltung. - © Quelle: Arbeitsstättenregel A6, Bildschirmarbeit

 

  • In der Referenzsitzhaltung sitzen Beschäftigte aufrecht auf dem Arbeitsstuhl und nutzen die gesamte Sitzfläche so, dass Kontakt zur Rückenlehne besteht. Die Füße stehen vollflächig auf dem Boden.
  • Der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel sowie zwischen Oberschenkel und Becken beträgt etwa 90 Grad oder etwas mehr. Gleiches gilt für den Winkel zwischen Unterarm und Oberarm.
  • Die Hände befinden sich in Ellenbogenhöhe und liegen in Verlängerung des Unterarms auf der flachen Tastatur, die Handballen auf der Arbeitsfläche. Die Unterarme liegen locker auf Arbeitsfläche oder Armlehne.
  • Die Schultern sind weder hochgezogen noch nach vorne hängend. In natürlicher Kopfhaltung befindet sich der Bildschirm im Blickfeld. Die Blicklinie ist um 30 bis 35 Grad aus der Horizontalen nach unten geneigt und trifft im rechten Winkel auf die Mitte der Bildschirmoberfläche.Unterweisungspflicht gilt auch für NotebooknutzerFür das Arbeiten an Bildschirmgeräten gilt eine Unterweisungspflicht. Auch dies macht die neue ASR A6 deutlich und nennt die wichtigsten Punkte, über die alle Mitarbeiten informiert werden sollen. Das sind etwa 
  • das Einstellen von Rechner, Stuhl, Tisch und auch Software auf die individuellen Bedürfnisse
  • das Nutzen von Hilfsmitteln zur ergonomischen Körperhaltung wie Fußstützen und Vorlagenhalter
  • das Vermeiden von Reflexionen und Blendungen
  • ein gesundheitsgerechtes Arbeiten durch wechselnde Körperhaltung, zeitliches Begrenzen der Arbeit sowie regelmäßige Belastungswechsel

Jeder Tablet- oder Notebooknutzer sollte zudem wissen, dass er sein tragbares Gerät nicht während des Gehens und nicht in Gefahrenzonen verwenden darf.

Bildschirmarbeit im Homeoffice strengt an – pro Stunde sollten sich die Augen für 5 Minuten erholen

Niemand sollte dauerhaft am Bildschirm arbeiten, sondern zwischendurch immer wieder zu anderen, nicht bildschirmbezogenen Tätigkeiten wechseln. Ist dies nicht möglich, so muss der Arbeitgeber Erholungszeiten ermöglichen. Dies wird nun konkretisiert: Bei ununterbrochener Bildschirmarbeit wird eine Auszeit von 5 Minuten pro Stunde empfohlen.

Gut zu wissen: Auch Fahrzeuge oder Maschinen verfügen inzwischen häufig über eigene Monitore. Das Arbeiten an diesen Bildschirmen fällt jedoch nicht unter die Vorgaben der ASR A6.

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