Baumaschinen: Teleskopstapler, Hubarbeitsbühne, Bagger und Co. sicher nutzen und warten
22.02.2024 | Handwerk-Magazin
Von Friedhelm Kring
Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Ausbildung, Risikomanagement, Weiterbildung und Werkzeug und Maschinen
Der Titel der Technischen Regel für Betriebssicherheit mit der Nummer 1116 beschreibt, worum es in der Regel geht: „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“. Die Regel wurde überarbeitet und neu aufgelegt. Wer sich damit zu befassen hat, sollte darauf achten, dass er die aktuellste Version von November 2022 vorliegen hat. Wie alle anderen technischen Regeln ist die TRBS 1116 auf den Webseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos downloadbar. Mit nur elf Seiten ist das Dokument erfreulich kurz
Vom Hammer bis zum Kran: Nutzer müssen qualifiziert und unterwiesen werden
Arbeitsmittel ist im Arbeitsschutzrecht ein weit gefasster Begriff und reicht von Hammer bis zum Kran. Die neue Regel listet konkret einige Arbeitsmittel auf, für die Nutzer grundsätzlich qualifiziert sein müssen und einen Auftrag zum Führen des Arbeitsmittels haben. Dazu gehören:
- Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand
- Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden
- Teleskopstapler
- Hubarbeitsbühnen
- Krane
- Bagger und Lader
Die erforderliche Qualifikation zur Verwendung eines Arbeitsmittels umfasst Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten. Je nach Arbeitsmittel kann zur notwendigen Qualifikation eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung, Anleitung oder eine entsprechende zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit zählen.
Beispiel Hubarbeitsbühne: Nutzung und Wartung werden unterschieden
Am Beispiel einer Hubarbeitsbühne macht die TRBS 1116 das Vorgehen deutlich: Kommt der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass die Verwendung mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist, muss er damit Beschäftigte beauftragen, die für ihre Aufgabe ausreichend qualifiziert sind. Diese haben dann beispielsweise auch den Ölstand zu kontrollieren oder bewegliche Teile zu schmieren.
Wichtig: Wenn es jedoch um die Wartung der Hubarbeitsbühne gemäß dem Serviceplan des Herstellers geht oder um die Reparatur defekter Hydraulik, dürfen diese Aufgaben nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigen übernommen werden. Das kann zur Folge haben, dass diese Arbeiten extern vergeben werden müssen, wenn im Betrieb niemand über die notwendige Fachkunde für derartige Reparaturarbeiten verfügt.
Nicht für alle Arbeitsmittel braucht es eine Betriebsanweisung
Als Grundsatz gilt, dass der Arbeitgeber vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels eine Betriebsanweisung in Form von Nutzungs- und Sicherheitshinweisen in komprimierter Form erstellen muss. Allerdings würde es wenig Sinn machen, für jede Kombizange und jeden Schraubenzieher ein solches Dokument zu erstellen und damit die Wände zu plakatieren. Daher nimmt die TRBS 1116 alle diejenigen Arbeitsmittel von einer Forderung nach einer Betriebsanweisung aus, „für die keine Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung (…) mitgeliefert werden muss“.
Qualifizierung: Welche Anforderungen erfüllt werden müssen
In Kapitel vier der neuen Regel wird erklärt, wie die Qualifizierung der Mitarbeiter im betrieblichen Alltag erfolgen muss. Die folgenden Anforderungen müssen dabei erfüllt werden:
- Aufbau aus Theorie und Praxis inkl. Üben typischer praktischer Anwendungen
- geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel
- ausreichend große und abgegrenzte Flächen bei Übungen mit mobilen Arbeitsmitteln
- fachliche und didaktische Kompetenzen der Qualifizierenden
- Kontrolle des Lernerfolgs
Dieses Kapitel bleibt leider etwas theoretisch und die Vorgaben eher grundsätzlich, was aufgrund der Vielfalt an Arbeitsmitteln kaum anders zu lösen ist. Daher folgen in Kapitel fünf einige Beispiele, etwa für das Bedienen von Staplern, Hubarbeitsbühnen, Kranen, Baggern und Ladern. Hier führt die TRBS allerdings keine neuen (und womöglich doppelten) Regelungen ein, sondern verweist auf die Dokumente aus dem DGUV Regelwerk, in denen die Qualifizierungsanforderungen für das Verwenden der jeweiligen Arbeitsmittel konkret geregelt sind:
- DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“
- DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“
- DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
- DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“
- DGUV Grundsatz301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“