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Arbeitszimmer: Mehr absetzen mit der Homeoffice-Pauschale

19.12.2023 | Handwerk-Magazin

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Von Eva Neuthinger

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Büroorganisation und Steuerstrategien

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 änderten sich die Regeln zum Arbeitszimmer und zum Homeoffice gravierend. Seit 1. Januar 2023 gelten neue Bestimmungen. Diese beziehen sich sowohl auf Unternehmer und Selbstständige als auch auf Arbeitnehmer. Teilweise brachten die Veränderungen Verbesserungen – vor allem für jene, die bisher kein Arbeitszimmer absetzen konnten.

Die schlechte Nachricht vorab: Ein Arbeitszimmer dürfen die Steuerzahler nur noch in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn sie dort quasi ausschließlich ihrer Tätigkeit nachgehen. Bei Handwerksunternehmern und deren Beschäftigten dürfte dies sehr selten der Fall sein. Allenfalls wenn zum Beispiel der Partner oder die Partnerin die Buchhaltung übernehmen, könnte eine solche Lösung in Frage kommen. Wie schon bisher gelten strenge Vorgaben, welche Bedingungen das Arbeitszimmer zu erfüllen hat:

 

  1. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln.
  2. Dieser ist zu mindestens 90 Prozent – also fast ausschließlich – beruflich oder betrieblich zu nutzen.
  3. Dort erledigen die Steuerzahler gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische und organisatorische Arbeiten.
  4. Typischerweise stehen dort ein Schreibtisch, ein Bürostuhl, Ordner und Computer sowie Regale darin. Ganz wichtig: Keinesfalls darf man dort ein Bett finden. Das Finanzamt glaubt dann nicht mehr, dass es sich um ein überwiegend beruflich genutztes Zimmer handelt.
  5. Man braucht also einen abgeschlossen Raum im Haus, in dem es dann quasi nur ums Geld verdienen geht. Wer sich im Flur oder im Schlafzimmer einen Schreibtisch reserviert, um abends noch Rechnungen zu schreiben, geht in punkto Arbeitszimmer beim Fiskus leer aus.

Soweit es sich um ein so definiertes Arbeitszimmer handelt, akzeptiert der Fiskus anteilig die Miete, die Gebäude-AfA, mögliche Sonderabschreibungen oder Schuldzinsen für die Reparatur des Gebäudes. Genauso gewährt das Finanzamt einen Steuervorteil bei den Kosten für die Müllabfuhr, für Versicherungen oder auch für Einrichtungsgegenstände wie Gardinen, Lampen, Vorhänge und Tapeten. Wichtig: Es müssen Belege vorliegen. Die Aufwendungen sollten sich nachweisen lassen, um die Kosten in voller Höhe geltend zu machen.

Alternative: Homeoffice-Pauschale ansetzen

Seit Jahresanfang 2023 akzeptiert das Finanzamt aber auch eine Pauschale in Höhe von 1260 Euro im Jahr. Diese allerdings kürzt der Fiskus, wenn in einem Monat die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht vorlagen. Steuerzahler sollten allerdings nachrechnen: Schließlich kostet Wohnen immer mehr, entsprechend hoch fallen in der Regel die kompletten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer aus. Da kann es besser sein, sich die Mühe zu machen, die Belege zu sammeln.

Arbeitszimmer: Handwerker können sogar doppelt profitieren

Bisher konnten Handwerksunternehmer ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn der Raum nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung war. Es zählte, dass ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das ist vorbei. Alternativ gibt es jetzt in diesen Fällen eine Tagespauschale von 6 Euro, maximal wieder 1260 Euro im Jahr.

Es finden damit die Neuregelungen zur Homeoffice-Pauschale Anwendung. Und davon kann jeder profitieren, der von Zuhause aus arbeitet. Die Pauschale gibt es pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 1260 Euro für 210 Arbeitstage. Die Homeoffice-Pauschale kann auch nutzen, wer gelegentlich an seinem Esstisch arbeitet. Ein abgeschlossener Raum ist nicht notwendig. Die Homeoffice-Pauschale lässt sich in der Einkommensteuererklärung mehrfach geltend machen, wenn mehrere Familienmitglieder am gleichen Esstisch sitzen. Das bedeutet: Wenn ein Handwerksmeister gelegentlich von zu Hause aus Aufträge schreibt und seine Partnerin erledigt im Wohnzimmer die Buchhaltung profitiert das Paar doppelt. „Denn die Homeoffice-Pauschale soll auch für jene eine Erleichterung sein, die zwar beide von zu Hause arbeiten, etwa im Wohn- und im Schlafzimmer, und eben keine zwei Arbeitszimmer haben“, weiß Steuerberaterin Daniela Sondermann von der Kanzlei Ecovis.

Homeoffice-Pauschale wird mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag verrechnet

Man muss noch wissen: Die Homeoffice-Pauschale wird möglicherweise mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro verrechnet. Das heißt: Es müssen entsprechend hohe Aufwendungen angefallen sein, damit die Steuerzahler profitieren. „Wer also so gut wie immer von zu Hause arbeitet und noch zusätzlich Fortbildungskosten oder Ähnliches angeben kann, der kommt jetzt schneller über den Pauschbetrag und kann zusätzliche Kosten geltend machen“, sagt Steuerexpertin Daniela Sondermann.

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